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Terms & Conditions

German Version:​

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen​​​

 

Für die Snowboardreise von Mind over Mountain der Veranstalterin Vanessa Bastek (empowerme360), Kochslandweg 3, 30823 Garbsen).

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1. Geltungsbereich und Vertragspartner

 

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen gelten für die oben genannte Snowboard-Pauschalreise von Mind over Mountain. Vertragspartner sind die Veranstalterin Vanessa Bastek (Einzelunternehmerin, Anschrift: Kochslandweg 3, 30823 Garbsen) und der Reisende (Kunde). Für diese Reise gelten die Vorschriften über Pauschalreisen gemäß §§ 651a ff. BGB sowie die nachfolgenden Bedingungen. Individuelle Abreden im Reisevertrag haben Vorrang vor diesen Bedingungen, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.

 

2. Vertragsschluss und Reisebestätigung

 

Die Buchung (Anmeldung) des Reisenden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrags dar. Die Buchung kann schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail oder Online-Formular) erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung der Veranstalterin auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt darin ein neues Angebot der Veranstalterin, an das sie für 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reiseleistungen vorbehaltlos annimmt.

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Hinweis: Vor Vertragsschluss erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Informationsmitteilung (Formblatt) über die wesentlichen Rechte nach § 651a ff. BGB. Der Reisende ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung sowie eventuelle Reiseunterlagen unverzüglich auf Richtigkeit (Personendaten, Reisetermine, gebuchte Leistungen etc.) zu überprüfen und der Veranstalterin bei Unstimmigkeiten umgehend Mitteilung zu machen.

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3. Leistungen der Reiseveranstalterin

 

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung (Prospekt/Webseite) und der hierauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung. Im Reisepreis sind folgende Hauptleistungen enthalten:

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  • Unterkunft: 7 Übernachtungen in Alpe d’Huez (Frankreich) mit ski-in/ski-out-Zugang zu den Skipisten sowie Nutzung von Sauna und Jacuzzi.
     

  • Verpflegung: Vollverpflegung durch einen Privatkoch (täglich Frühstück, Lunchpaket für den Berg und Abendessen; auf Wunsch auch vegetarisch oder vegan).
     

  • Skipass: Ein 6-Tage-Skipass pro Teilnehmer (Beginn wahlweise Sonntag oder Samstag, entsprechend Vorabinformation per E-Mail erforderlich).
     

  • Workshops: Vier freiwillige, wissenschaftlich fundierte Workshops während der Woche (Teilnahme optional, ohne Zusatzkosten).
     

Nicht im Reisepreis enthalten sind insbesondere die An- und Abreise zum/vom Urlaubsort (diese erfolgen in Eigenregie des Reisenden) sowie persönliche Ausrüstung zum Snowboarden (Snowboard, Helm, Schutzausrüstung etc.). Tägliche Betreuung auf der Skipiste oder Ski-/Snowboardunterricht sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistungen. Die Teilnehmer können ihren Tagesablauf eigenverantwortlich gestalten und sich auf eigene Initiative in Gruppen zusammenschließen. Die Teilnahme an den Workshops ist freiwillig; eine Nicht-Teilnahme berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.

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Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden (z.B. aus Witterungsgründen oder organisatorischen Gründen) und von der Veranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Veranstalterin wird den Reisenden über zulässige Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von der Veranstalterin mitgeteilten Frist entweder die Änderung anzunehmen, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern eine solche angeboten wird.

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Hinweis zu Schnee- und Witterungsbedingungen: Die Veranstalterin übernimmt keine Garantie für bestimmte Wetter- oder Schneeverhältnisse. Witterungsbedingte Einschränkungen des Skibetriebs (z.B. geschlossene Pisten oder Liftanlagen aufgrund höherer Gewalt oder ungünstiger Wetterlage) stellen keinen Reisemangel dar, sofern sie außerhalb des Einflussbereichs der Veranstalterin liegen und die übrigen vertraglichen Leistungen erbracht werden.

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4. Reisepreis und Zahlungsbedingungen

 

Der Reisende verpflichtet sich, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur gegen Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheins im Sinne von § 651r BGB erfolgen (Insolvenzabsicherung der Veranstalterin). Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:

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  • Anzahlung: Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen fällig. Dieser Beitrag ist vom Umtausch ausgeschlossen.
     

  • Restzahlung: Die Restzahlung (80 % des Reisepreises) ist spätestens 6 Wochen (42 Tage) vor Reisebeginn ohne weitere Aufforderung zu leisten, sofern feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.
     

Werden fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig geleistet, ist die Veranstalterin berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten (Stornogebühren gemäß Ziffer 7) zu belasten. Kurzfristige Buchungen: Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig.

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Hinweis: Vertragsgemäße Preisänderungen nach Vertragsschluss sind nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich. Die Veranstalterin kann sich vorbehalten, den Reisepreis einseitig zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss Abgaben, Steuern oder sonstige externe Kosten für die angebotenen Reiseleistungen nachweislich erhöhen (z.B. neue oder erhöhte Tourismusabgaben). In einem solchen Fall wird der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe informiert. Eine Preiserhöhung, die mehr als 8 % des Reisepreises beträgt, ist nur mittels Abschluss eines neuen Reisevertrags möglich; der Reisende kann in diesem Fall innerhalb einer von der Veranstalterin gesetzten Frist das neue Angebot annehmen oder ohne Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten. Preissenkungen aus den genannten Gründen werden im gleichen Umfang an den Reisenden weitergegeben.

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5. Mindestteilnehmerzahl und Rücktritt/Kündigung durch die Veranstalterin

 

Für diese Snowboardreise gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen pro Woche. Die Veranstalterin ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt muss spätestens 42 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden gegenüber erklärt werden. In diesem Fall erhält der Reisende bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis unverzüglich vollständig zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

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Unabhängig von der Mindestteilnehmerzahl kann die Veranstalterin den Reisevertrag vor Reisebeginn kündigen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) eintreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden. Hierunter fallen zum Beispiel kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder vergleichbare Ereignisse am Reiseziel. In diesem Fall informiert die Veranstalterin den Reisenden unverzüglich. Beide Parteien können dann vom Vertrag zurücktreten; der Reisende erhält den gezahlten Reisepreis zurück, jedoch besteht kein Anspruch auf darüberhinausgehenden Schadensersatz oder Entschädigung.

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Die Veranstalterin behält sich außerdem das Recht vor, den Reisevertrag nach Reisebeginn fristlos zu kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich gegen vertragliche Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder gefährdet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Reisende wiederholt gegen Sicherheitsanweisungen im Unterkunftsbereich verstößt oder andere Teilnehmer gefährdet. In einem solchen Fall behält die Veranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis; ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer etwaigen anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen werden jedoch angerechnet. Etwaige Mehrkosten für eine vorzeitige Heimreise trägt der ausgeschlossene Reisende selbst.

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6. Rücktritt des Reisenden (Stornierung) und Vertragsübertragung

 

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist der Veranstalterin unter der unten angegebenen Anschrift (oder per E-Mail) schriftlich oder in Textform zu erklären. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert die Veranstalterin den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung wird als Stornopauschale wie folgt berechnet (jeweils in % des Gesamtreisepreises pro Person):

  • Bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 %
     

  • 89 bis 50 Tage vor Reisebeginn: 40 %
     

  • 49 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 %
     

  • 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 80 %
     

  • Ab weniger als 7 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtanreise: 90 % des Reisepreises
     

Dem Reisenden bleibt der Nachweis gestattet, dass der der Veranstalterin tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als die vorstehende Pauschale (oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist). In diesem Fall ist nur der geringere Betrag zu zahlen. Die Veranstalterin behält sich ihrerseits vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr im konkreten Fall wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind.

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Außergewöhnliche Umstände: Der Reisende kann im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (siehe Ziffer 5) vor Reisebeginn gebührenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführbarkeit der Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird. In diesem Fall erhält der Reisende den gezahlten Reisepreis vollständig zurück.

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Vertragsübertragung (Ersatzteilnehmer): Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Ticket- oder Namensübertragung). Die Veranstalterin kann dem Wechsel widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z.B. gesundheitliche Anforderungen für Wintersport) oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Ersatzteilnehmer in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche Reisende der Veranstalterin als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Umbuchungsgebühren oder Kosten der Umschreibung von Skipässen). Die Veranstalterin wird dem Reisenden nachweisen, falls solche Mehrkosten anfallen, und nur tatsächlich entstandene Kosten berechnen.

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7. Obliegenheiten des Reisenden: Mängelanzeige und Abhilfe

 

Mängelanzeige: Der Reisende ist verpflichtet, evtl. auftretende Reisemängel oder Leistungsstörungen unverzüglich der Veranstalterin oder deren Beauftragten vor Ort anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Als Reisemangel gelten erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Umstände von den vertraglich vereinbarten Leistungen. Soweit die Veranstalterin infolge einer schuldhaft unterbliebenen Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderung (§ 651m BGB) noch Schadensersatz (§ 651n BGB) geltend machen. Ansprechpartner vor Ort und die Erreichbarkeiten der Veranstalterin werden dem Reisenden mit den Reiseunterlagen mitgeteilt. Ist ein Ansprechpartner vor Ort nicht vorhanden und vertraglich auch nicht geschuldet (z.B. bei individueller Anreise und freier Tagesgestaltung), so ist der Reisende gehalten, direkt mit der Veranstalterin (Vanessa Bastek) Kontakt aufzunehmen (Telefon oder E-Mail wird in den Unterlagen angegeben).

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Abhilfe und Mitwirkung: Die Veranstalterin wird im Falle einer berechtigten Mängelanzeige für Abhilfe sorgen, soweit dies möglich ist. Der Reisende soll hierzu eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Kann die Reise wegen eines erheblichen Mangels erheblich beeinträchtigt werden und leistet die Veranstalterin innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe (oder verweigert sie diese), so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 651l BGB) und gegebenenfalls Minderung oder Schadensersatz verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten alles Zumutbare beizutragen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

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Mängelanzeige nach Reiseende: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Minderung, Schadensersatz, Kündigung) hat der Reisende innerhalb von 2 Jahren nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen (§ 651j BGB). Obwohl eine formale Frist zur Mängelanzeige nach Rückkehr nicht mehr erforderlich ist (nach neuem Recht seit 2018), wird im Interesse einer schnellen Klärung empfohlen, etwaige Ansprüche möglichst bald nach Reiseende schriftlich bei der Veranstalterin anzumelden.

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8. Haftung der Veranstalterin

 

Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) sind, ist gemäß gesetzlichen Vorgaben auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Veranstalterin für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist (§ 651p BGB). Etwaige darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Übereinkünfte oder geltender Sondergesetze (z.B. Haftung von Beförderungsunternehmen nach dem Montrealer Übereinkommen) bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

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Für Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit) haftet die Veranstalterin unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet die Veranstalterin bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für unerhebliche Pflichtverletzungen. Deliktische Haftung (Haftung aus unerlaubter Handlung) für Sachschäden ist – soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt – je Reisendem auf 4.100 Euro begrenzt, falls dieser Betrag nicht ohnehin geringer ist als der dreifache Reisepreis (in welchem Fall die dreifache-Reisepreis-Grenze gilt). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ein Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Veranstalterin beruht.

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Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind und vom Reisenden selbst vor Ort in Anspruch genommen wurden (z.B. eigenständig gebuchte Ausflüge, Fremd-Unterrichtsstunden, externe Sportveranstaltungen), sofern diese in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet waren.

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Besondere Haftungsausschlüsse: Die Teilnahme am Wintersport (Snowboarden) erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Die im Rahmen der Reise angebotenen Snowboard-Aktivitäten finden ohne ständige Anleitung oder Aufsicht der Veranstalterin statt. Die Veranstalterin haftet daher nicht für Unfälle oder Verletzungen des Reisenden, die sich während des Snowboardens oder anderer eigenverantwortlich durchgeführter Aktivitäten ereignen, es sei denn, solche Unfälle sind auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Veranstalterin zurückzuführen. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Skipisten und Liftanlagen den jeweiligen Benutzungsordnungen und Sicherheitsregeln der Betreiber unterliegt. Jeder Teilnehmerin ist verpflichtet, nur Pisten und Abfahrten zu befahren, die dem eigenen Können und der aktuellen Wetter- und Lawinenlage entsprechen, sowie die gängigen FIS-Verhaltensregeln auf der Piste zu beachten. Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder; die Veranstalterin übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

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Die Veranstalterin empfiehlt dringend den Gebrauch von Schutzausrüstung (insbesondere Helm) beim Snowboarden oder Ski fahren. Schäden am persönlichem Sportequipment des Reisenden während der Reise (z.B. Bruch oder Verlust von Snowboards) fallen in dessen eigene Verantwortlichkeit, außer der Schaden wurde durch die Veranstalterin oder von ihr beauftragte Personen verschuldet. Für wetterbedingte oder sonstige unvorhersehbare Ausfälle von Reisebestandteilen (vgl. Ziffer 3, Hinweis) übernimmt die Veranstalterin keine Haftung, soweit sie nicht schuldhaft verursacht wurden.

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9. Gesundheit und Eigenverantwortung beim Wintersport

 

Der Reisende versichert, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer sportlichen Winterreise in hoher Lage (Alpengebiet) zu erfüllen. Er sollte sich ggf. vor Reiseantritt ärztlich untersuchen und beraten lassen, insbesondere wenn Vorerkrankungen bestehen. Die Teilnahme an den Snowboard-Aktivitäten setzt eine entsprechende körperliche Grundfitness voraus. Personen mit schweren chronischen Erkrankungen oder frischen Verletzungen wird geraten, vor Buchung Rücksprache mit einem Arzt zu halten.

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Jeder Reisende ist für die Einschätzung des eigenen Könnens und die Einhaltung der Sicherheitsregeln selbst verantwortlich. Es besteht kein tägliches Betreuungsverhältnis durch die Veranstalterin oder deren Personal auf der Skipiste. Die Veranstalterin stellt lediglich die Rahmenleistung (Unterkunft, Verpflegung, Skipass) bereit, übernimmt jedoch keine individuelle Anleitung oder Überwachung beim Snowboarden. Der Reisende unternimmt alle Aktivitäten (insbesondere das Fahren auf Skipisten oder im freien Gelände) in eigener Regie und Gefahr. Er ist verpflichtet, die lokalen Pistenregeln und gesetzlichen Vorgaben (z.B. Pistenmarkierungen, Lawinenwarnungen, ggf. Helm- und Ausweispflichten) einzuhalten.

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Mitwirkung bei Sicherheit: Der Reisende sollte auf die Hinweise der von dem Skigebiet bereitgestellten Informationen (z.B. tägliche Wetter- und Lawinenlageinformationen, falls bereitgestellt) achten und bei auftretenden gesundheitlichen Problemen oder Verletzungen sofort geeignete Maßnahmen ergreifen (Arzt aufsuchen, Rettungsdienst informieren). Die Veranstalterin unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei Notfällen (Organisation von Hilfe etc.), übernimmt aber keine darüber hinausgehende Haftung für Risiken, die typischerweise mit dem Wintersport verbunden sind.

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Versicherungsempfehlung: Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Wintersportunfälle (inklusive Bergungskosten und Rücktransport) wird dem Reisenden dringend empfohlen. Diese Versicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten. Informationen zu optionalen Versicherungen erhält der Reisende auf Wunsch von der Veranstalterin oder dem vermittelnden Reisebüro.

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10. Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten, die der Reisende der Veranstalterin zur Verfügung stellt, werden ausschließlich zur Durchführung des Reisevertrags und zur Kundenbetreuung verwendet. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung der Reiseleistungen erforderlich ist (z.B. an Unterkunfts- oder Skipassanbieter) oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten des Reisenden (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.), können der Datenschutzerklärung der Veranstalterin entnommen werden.

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11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Auf den Reisevertrag und diese AGB findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Reisende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder deutscher Staatsbürger ist, gilt ergänzend Art. 6 Abs. 2 der Rom-I Verordnung (Verbraucherrechtsschutz). Gerichtsstand für Klagen der Veranstalterin gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden. Für Klagen des Reisenden gegen die Veranstalterin ist deren Sitz maßgeblich, wobei gesetzliche zwingende Gerichtsstände (insbesondere für Klagen des Reisenden am Wohnsitz) unberührt bleiben.

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12. Schlussbestimmungen

 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Reisebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. Änderungen oder Ergänzungen des Reisevertrags oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform (z.B. E-Mail), soweit sie nicht individuell ausgehandelt wurden.

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Die EU-Kommission stellt unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Die Veranstalterin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Stand: Mai 2025

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English Version:​​

General Terms and Travel Conditions

For the Snowboarding trip by Mind over Mounatin organized by Vanessa Bastek (empowerme360), Kochslandweg 3, 30823 Garbsen)

 

1. Scope and Contractual Parties

 

These general terms and travel conditions apply to the aforementioned snowboard package tour organized by Mind over Mountain. The contractual parties are the organizer Vanessa Bastek (sole proprietor, address: Kochslandweg 3, 30823 Garbsen) and the traveler (customer). The provisions for package travel according to §§ 651a ff. BGB (German Civil Code) and the following conditions apply. Individual agreements in the travel contract take precedence over these conditions if confirmed in writing.

 

2. Contract Conclusion and Travel Confirmation

 

The traveler’s booking (registration) constitutes a binding offer to conclude a travel contract. The booking may be made in writing or electronically (e.g., via email or online form). The contract comes into effect upon receipt of the booking confirmation/invoice from the organizer on a durable medium (e.g., email). If the content of the travel confirmation differs from the booking, this constitutes a new offer from the organizer, which is binding for 10 days. The contract is concluded based on this new offer if the traveler accepts it within this period or unconditionally uses the travel services.

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Note: Before the contract is concluded, the traveler will receive the legally required pre-contractual information (standard information form) outlining their main rights under §§ 651a ff. BGB. The traveler is obliged to check the confirmation and any travel documents for accuracy immediately and inform the organizer of any discrepancies.

 

3. Services of the Organizer

 

The scope of services results from the travel advertisement (brochure/website) and the corresponding booking confirmation. The travel price includes the following main services:

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  • Accommodation: 7 nights in Alpe d’Huez (France) with ski-in/ski-out access and use of sauna and jacuzzi.
     

  • Catering: Full board by a private chef (daily breakfast, packed lunch for the mountain, and dinner; vegetarian or vegan upon request).
     

  • Lift Pass: A 6-day ski pass per participant (starting Saturday or Sunday, depending on prior email coordination).
     

  • Workshops: Four voluntary, science-based workshops during the week (participation optional and at no extra cost).
     

Not included: Travel to and from the destination (self-organized), personal snowboarding gear (board, helmet, etc.), and daily guidance or lessons on the slopes. Participants are free to structure their days and form groups independently. Workshop participation is voluntary and does not entitle to a price reduction.

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Changes to services after contract conclusion are permitted if they are not significant and do not alter the overall nature of the trip. The organizer will inform the traveler immediately about permitted changes. In the case of a significant change to a key service, the traveler may accept the change, cancel the contract free of charge, or choose an alternative trip (if offered).

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Weather/Snow conditions: The organizer does not guarantee specific weather or snow conditions. Restrictions due to weather (e.g., closed slopes) are not defects if beyond the organizer’s control and other services are provided.

 

4. Travel Price and Payment Terms

 

The traveler agrees to pay the agreed travel price. Payments may only be made after the statutory insolvency protection certificate (§ 651r BGB) has been issued.

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Unless otherwise agreed, the following payment terms apply:

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  • Deposit: 20% of the total price due within 7 days after receiving the booking confirmation and insolvency certificate. Non-refundable.
     

  • Final Payment: 80% of the price due no later than 6 weeks before the trip starts, without further notice.
     

In case of delayed payment despite a reminder, the organizer may cancel the contract and charge cancellation fees (see section 6).

Short-term bookings (<30 days): Full payment is due immediately.

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Price Changes: Price increases are only possible in legally permitted cases (e.g., increased tourism taxes). If the increase exceeds 8%, a new contract must be offered. The traveler may accept or cancel free of charge. Reductions will be passed on to the traveler.

 

5. Minimum Number of Participants and Organizer Cancellation

 

The trip requires a minimum of 8 participants per week. If this number is not reached, the organizer can cancel the trip no later than 42 days before the start. In this case, all payments will be refunded in full. No further claims apply.

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The organizer may also cancel due to unavoidable, extraordinary circumstances (e.g., war, natural disasters, pandemics, official orders) that significantly affect or endanger the trip. In this case, both parties may cancel and all payments will be refunded, but no further compensation is owed.

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The organizer may terminate the contract during the trip without notice if the traveler, despite warning, violates contractual obligations or endangers others (e.g., repeated safety breaches). In this case, the organizer retains the full price but must deduct saved costs or rebooked services. Extra costs for early return travel are borne by the traveler.

 

6. Traveler’s Cancellation and Contract Transfer

 

The traveler may cancel at any time before the trip. The cancellation must be made in writing or in text form to the organizer. The effective date is when the organizer receives the cancellation.

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Cancellation fees (per person):

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  • Up to 90 days before departure: 20%
     

  • 89–50 days: 40%
     

  • 49–15 days: 60%
     

  • 14–7 days: 80%
     

  • Less than 7 days/no-show: 90%
     

The traveler may prove that the actual damage is less than the flat rate. The organizer may also demand higher compensation if specific higher costs can be proven.

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Extraordinary circumstances: In case of unavoidable extraordinary events (see section 5), the traveler may cancel free of charge.

Substitute Participant: Up to 7 days before the trip, the traveler may nominate someone else to take their place. The organizer can refuse if the substitute doesn’t meet trip requirements (e.g., fitness for winter sports) or legal regulations prohibit it. The original and substitute travelers are jointly liable for the full price and any extra costs (e.g., rebooking, skipass name changes). Only actual costs will be charged.

 

7. Traveler Duties: Defect Notification and Remedies

 

Notification: The traveler must immediately report any service defects or disturbances to the organizer or the on-site contact and request remedies. Significant deviations from the contract are considered defects. If the traveler fails to report, no claims for reduction (§ 651m BGB) or damages (§ 651n BGB) can be made.

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Remedy: The organizer will address valid complaints within a reasonable period set by the traveler. If no remedy is provided, the traveler may cancel the contract (§ 651l BGB) and claim reductions or damages. The traveler must help minimize any damages.

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Post-trip claims: Claims for defects (e.g., reduction, damages, cancellation) must be made within 2 years after the contractual end of the trip (§ 651j BGB). Though not legally required, early written communication is recommended for faster resolution.

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8. Organizer’s Liability

 

The contractual liability of the organizer for damages that are not personal injuries (injuries to life, body, or health) is limited to three times the travel price in accordance with statutory provisions, provided the damage to the traveler was neither caused intentionally nor through gross negligence, or the organizer is solely responsible for the damage due to the fault of a service provider (§ 651p BGB). Any additional claims based on international agreements or special laws (e.g., liability of transport companies under the Montreal Convention) remain unaffected by this limitation of liability. For personal injuries (injuries to life, body, or health), the organizer is liable without limitation within the framework of statutory provisions. Otherwise, in cases of simple negligence, the organizer is not liable for minor breaches of duty. Tortious liability (liability from unlawful acts) for property damage is limited to €4,100 per traveler—unless this amount is lower than three times the travel price, in which case the lower amount applies—unless the damage was caused by gross negligence or intent.

 

These limitations do not apply if the damage results from intentional or grossly negligent conduct by the organizer. The organizer is not liable for disruptions, personal injuries, or property damages in connection with third-party services that are clearly not part of the package trip and were booked by the traveler on-site independently (e.g., independently arranged excursions, external lessons, or sports events), provided these services were clearly marked as third-party services in the travel advertisement and booking confirmation.

Special exclusions of liability: Participation in winter sports (snowboarding) is at the traveler’s own risk. The snowboarding activities offered during the trip take place without continuous instruction or supervision by the organizer. Therefore, the organizer is not liable for accidents or injuries that occur during snowboarding or other self-directed activities unless such incidents are due to a culpable breach of duty by the organizer. The traveler is reminded that the use of ski slopes and lifts is subject to the respective rules and safety regulations of the operators. Each participant is obligated to only use slopes that match their skill level and the current weather and avalanche conditions and to observe standard FIS behavior rules on the slopes. Parents are liable for their underage children. The organizer does not assume any duty of supervision for minors unless explicitly agreed in writing.

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The organizer strongly recommends the use of protective equipment (especially helmets) during snowboarding or skiing. Damage to the traveler’s personal sports equipment during the trip (e.g., breakage or loss of snowboards) is the responsibility of the traveler unless the damage was caused by the organizer or individuals commissioned by the organizer. The organizer is not liable for weather-related or other unforeseeable disruptions to travel components (see section 3), provided they were not caused by the organizer’s fault.

 

9. Health and Personal Responsibility During Winter Sports

 

The traveler confirms that they meet the health requirements for participating in a physically active winter trip at high altitude (Alpine region). It is recommended to consult a doctor before the trip, especially in the case of pre-existing conditions. Participation in snowboarding activities requires a basic level of physical fitness. Persons with serious chronic illnesses or recent injuries are advised to consult a doctor before booking. Each traveler is responsible for assessing their own ability and for complying with safety regulations. There is no daily supervision on the slopes by the organizer or its personnel.

 

The organizer provides the basic framework (accommodation, meals, lift pass) but does not offer individual instruction or supervision while snowboarding. All activities—particularly the use of slopes or off-piste terrain—are undertaken independently and at the traveler’s own risk. The traveler is obliged to comply with local slope rules and legal requirements (e.g., slope markings, avalanche warnings, mandatory helmet use, ID requirements).

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Safety cooperation: The traveler should pay attention to the information provided by the ski area (e.g., daily weather or avalanche updates, where available) and take appropriate action in case of injury or health issues (e.g., seek medical help, call emergency services). The organizer will provide support in emergencies (e.g., arranging help) within reasonable limits but does not accept liability for typical winter sports risks beyond that.

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Insurance recommendation: The traveler is strongly advised to take out travel cancellation insurance as well as health, accident, and liability insurance with adequate coverage for winter sports accidents (including rescue costs and medical repatriation). These insurances are not included in the travel price. The traveler can request further information about optional insurance policies from the organizer or the travel agency.

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10. Data Protection

 

The personal data provided by the traveler to the organizer will be used solely for fulfilling the travel contract and for customer support. Processing is carried out in accordance with the EU General Data Protection Regulation (GDPR) and the German Federal Data Protection Act. Data will only be shared with third parties to the extent necessary for providing travel services (e.g., accommodation or lift pass providers) or if legally required. Further information, particularly regarding the traveler’s rights (e.g., access, correction, deletion), is available in the organizer’s privacy policy.

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11. Applicable Law and Jurisdiction

 

German law exclusively applies to the travel contract and these terms and conditions. If the traveler resides or habitually stays in Germany or is a German citizen, Article 6(2) of the Rome I Regulation (consumer protection) also applies. The place of jurisdiction for legal action by the organizer against the traveler is the traveler’s place of residence. For legal action by the traveler against the organizer, the organizer’s registered address is relevant—without prejudice to any mandatory legal jurisdictions (particularly the traveler’s right to sue at their own residence).

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12. Final Provisions

 

If any provision of this contract or these terms and conditions is or becomes invalid or unenforceable, the validity of the remaining provisions remains unaffected. Statutory provisions shall apply in place of the invalid clause. The same applies in the event of a contractual gap. Amendments or additions to the travel contract or these terms and conditions must be made in text form (e.g., email), unless individually negotiated otherwise.

The EU Commission provides an online dispute resolution platform at www.ec.europa.eu/consumers/odr. The organizer is neither obliged nor willing to participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board.

Effective as of: May 2025

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